
Kindertageseinrichtungsordnung
Die gesamt Fassung finden Sie im Hauptgebäude in unserem Eingangsbereich, für unsere Eltern ausgehängt und einsehbar.
Nachfolgend erhalten Sie einen Einblick einiger Paragrafen.
§ 2
[Aufnahmevoraussetzungen]
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​ (4) Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit, in der festgestellt werden soll, ob das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist, beträgt 8 Wochen. In dieser Zeit kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
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§ 4
[Öffnungszeiten,Nutzungszeiten]
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​(3) Die kath. Pfarrkirchenstiftung „St. Georg“ ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Betreuungsjahres zu ändern. Änderungen während des laufenden Betreuungsjahres werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat voraus, schriftlich bekannt gegeben.
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§ 8
[Mitwirkungspflichten der Eltern]
(1) Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne
partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Einrichtung bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher nach Möglichkeit an den Elternveranstaltungen regelmäßig teilnehmen und auch die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen.
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